• de
  • en
  • fr
  • Betreiberpflichten

    Wichtige Informationen und gesetzliche Vorschriften
    zur Handhabung von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen

    Group 9

    Kältemittelverordnung

    gemäß Verordnung (EG) Nr. 517 / 2014 und 1005/2009

    Seit dem 1. Januar 2015 gilt die F-Gase-Verordnung mit dem Ziel der Vermeidung von Emissionen von F-Gasen. F-Gase tragen im Wesentlichen zum Treibhauseffekt bei.

    Durch die Verordnung soll unbeabsichtigtes Freisetzen fluorierter Treibhausgase vermieden werden.
    Diese Verordnung betrifft auch alle Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen etc.

    Unternehmen, die die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von Anlagen mit F-Gasen durchführen, müssen zertifiziert sein und Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens von F-Gasen treffen (Artikel 10, Absatz 6 und 7).

    Bei Fragen kontaktieren Sie gerne unsere Serviceabteilung.

    service@deltatherm.de

    0049 2245 6107 29

    Weitere Informationen zum Thema Wartung und Instandhaltung, Anlagenoptimierung,
    finden Sie hier. Bei Bedarf einer Dichtheitsprüfung oder Interesse an unserem Wartungsservice kontaktieren zu uns gerne über unser Anfrageformular in der Rubrik Wartung.

    Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen Ihrer Kälteanlage

    Basierend auf der F-Gase-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 517/2014 und 1005/2009 des Europäischen Parlaments) ergeben sich für den Betreiber von Kälteanlagen folgende Dichtheitsprüfungen:

    • Kältemittelfüllung: CO2-Äquivalent > 5t
      jährliche Kontrolle (bei vorhandenem
      Leckage-Überwachungssystem: alle zwei Jahre)
    • Kältemittelfüllung: CO2-Äquivalent 50 – 500t
      halbjährliche Kontrolle (bei vorhandenem
      Leckage-Überwachungssystem: jährlich)
    • Kältemittelfüllung: CO2-Äquivalent > 500t
      vierteljährliche Kontrolle (bei vorhandenem
      Leckage-Erkennungssystem: halbjährlich)

    Die gewerbliche Installation einer Kälteanlage ist nur noch durch zertifiziertes Personal zulässig.

    Der Betreiber der Anlage hat die Protokolle der Dichtheitsprüfungen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

    Festgestellte Leckagen müssen unverzüglich repariert werden.

    Einen Monat nach der Reparatur muss die Behebung der Leckage durch zertifiziertes Personal nochmals überprüft werden.

    Unsere Leistungen

    • Dichtheitsprüfungen
    • Reparatur bzw. Austausch
      von undichten Anlagen
    • Prüfbuch und Prüfsiegel
    • Wartungsvertrag

    Ab 2020 dürfen Kältemittel mit einem GWP-Wert von > 2500 nicht mehr in Neuanlagen eingesetzt werden.

    Für das Kältemittel H-FCKW R22 besteht bereits seit 2015 ein striktes Nachfüllverbot.

    Für den Betreiber der Kälteanlagen ergeben sich daraus zwei Möglichkeiten:

    • Austausch des Kältemittels
    • Austausch der kompletten Anlage

    Ihre Vorteile

    • langfristige Einsparung durch geringeren Energieverbrauch
    • Zuschüsse durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich

    Unsere Leistungen

    • Umrüstung von Kühlanlagen
    • Austausch von Kältemittel
    • Überprüfung und Wartung Ihrer Kälteanlage auf Funktion sowie Betriebssicherheit nach § 22 der Kälteverordnung
    Global Warming Potential (GWP)-Werte

    Der GWP-Wert steht für das Erderwärmungs- bzw. Treibhauspotential einer Substanz im Verhältnis zu CO2 (CO2-Äquivalent). Dieser Wert beschreibt die relative Wirkung des Kältemittels auf die Erderwärmung – meist bezogen auf einen Zeitraum von ca. 100 Jahren. Je höher der Wert, desto nachteiliger wirkt sich das Kältemittel auf den Treibhauseffekt aus.

    GPW-Werte von häufig eingesetzten Kältemitteln:
    R134a = GWP 1.430 | R404A* = GWP 3.922 | R407C = GWP 1.774
    R407F = GWP 1.825 | R449A = GWP 1.282 | R410A = GWP 2.088
    R422D = GWP 2.729 | R32 = GWP 675 | R1234yf = GWP 4

    *nicht mehr erlaubt für Neuanlagen

    Aufzeichnungspflicht – Prüfbuch / Aufbewahrungsfrist mind. 5 Jahre

    Betreiber von Kälteanlagen müssen für jede Anlage ein Prüfbuch führen. Dieses ist mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (Siehe auf Seite 2 unter Artikel 6, Führung von Aufzeichnungen).

    Nous utilisons des cookies

    Nous utilisons des cookies sur notre site web. Certains d’entre eux sont essentiels, tandis que d’autres nous aident à améliorer ce site web et votre expérience. Veuillez accepter l’utilisation de ces cookies pour garantir la meilleure utilisation possible du site web. Pour plus d’informations, veuillez consulter notre politique de confidentialité.

    cookies essentiels
    cookies statistiques
    Wir verwenden Cookies

    Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Bitte Akzeptieren Sie die Nutzung dieser Cookies um eine bestmögliche Nutzung der Website zu gewährleisten. Mehr Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

    essenzielle Cookies
    statistische Cookies